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title: "Verordnung über die Zugehörigkeit der feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten zu Feuerwehren"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/nw/28092017-verordnung-ueber-die-zugehoerigkeit-der-feuerwehrtechnischen"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/28092017-verordnung-ueber-die-zugehoerigkeit-der-feuerwehrtechnischen"
updated: "2026-05-13T16:46:23+00:00"
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# Verordnung über die Zugehörigkeit der feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten zu Feuerwehren

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 28.09.2017


### § 1

Zur Feuerwehr gehören die feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten 1. der Gemeinden, 2. der Gemeindeverbände und 3. des Instituts der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen, die nachweislich mindestens sieben Jahre im Einsatzdienst einer hauptberuflichen Feuerwehr oder einer Freiwilligen Feuerwehr tätig waren oder sind.

### § 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Minister für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen

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— Verordnung über die Zugehörigkeit der feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten zu Feuerwehren
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/28092017-verordnung-ueber-die-zugehoerigkeit-der-feuerwehrtechnischen
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
