Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zugehörigkeit der feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten zu Feuerwehren

Ausfertigungsdatum:
28.09.2017
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zur Feuerwehr gehören die feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten 1. der Gemeinden, 2. der Gemeindeverbände und 3. des Instituts der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen, die nachweislich mindestens sieben Jahre im Einsatzdienst einer hauptberuflichen Feuerwehr oder einer Freiwilligen Feuerwehr tätig waren oder sind.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Minister für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.