Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Teilnahme des Landes Nordrhein-Westfalen an der Erprobung des „Begleiteten Fahrens ab 17“

Ausfertigungsdatum:
28.09.2005
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Von der Möglichkeit, eine Fahrerlaubnis der Klassen B und BE nach Maßgabe der nach § 6 e Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung zu erteilen, wird Gebrauch gemacht.

§ 2

Die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen nach § 6 e Abs. 2 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes wird auf die für das Fahrerlaubnisrecht zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2010 außer Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Ministerfür Bauen und Verkehr

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.