Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts (Eingruppierungsverordnung - EingrVO -)

Ausfertigungsdatum:
28.07.2023
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamtinnen und kommunalen Wahlbeamten auf Zeit und für die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden, Gemeindeverbände und die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für die Gewährung einer Zulage an Bürgermeisterinnen (Oberbürgermeisterinnen) und Bürgermeister (Oberbürgermeister) sowie an Landrätinnen und Landräte. Nur den in dieser Verordnung genannten Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände darf eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.

§ 2

Eingruppierung in den Gemeinden

(1) Das Amt der hauptamtlichen Bürgermeisterin (in kreisfreien Städten der Oberbürgermeisterin) oder des hauptamtlichen Bürgermeisters (in kreisfreien Städten des Oberbürgermeisters) ist nach der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde wie folgt einzugruppieren: Einwohnerzahl Besoldungsgruppe bis 10 000 B 2 von 10 001 - 20 000 B 3 von 20 001 - 30 000 B 4 von 30 001 - 40 000 B 5 von 40 001 - 60 000 B 6 von 60 001 - 100 000 B 7 von 100 001 - 150 000 B 8 von 150 001 - 250 000 B 9 von 250 001 - 500 000 B 10 über 500 000 B 11 (2) Den in Absatz 1 genannten Personen wird zu dem Grundgehalt nach Ablauf einer vollen Amtszeit ab Beginn einer zweiten Amtszeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt. Die Zulage beträgt 8 Prozent des Grundgehalts. (3) Die Ämter der übrigen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden sind nach der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde und nach den Absätzen 4 bis 6 wie folgt einzugruppieren: Einwohnerzahl Besoldungsgruppe zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) bestellte sonstige Beigeordnete bis 10 000 A 13/A 14 - von 10 001- 20 000 A 14/A 15 A 13/A 14 von 20 001- 30 000 A 15/A 16 A 14/A 15 von 30 001- 40 000 A 16/B 2 A 15/A 16 von 40 001- 60 000 B 2/B 3 A 16/B 2 von 60 001-100 000 B 3/B 4 B 2/B 3 von 100 001-150 000 B 4/B 5 B 3/B 4 von 150 001-250 000 B 5/B6 B 4/B 5 von 250 001-500 000 B 6/B 7 B 5/B 6 von 500 001-750 000 B 8/B 9 B 7/B 8 über 750 000 B9 B8 (4) Die Gemeinden dürfen unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Aufgaben die Höchstbesoldungsgruppe für das Amt nur in Anspruch nehmen, wenn ihre Einwohnerzahl die Mitte zwischen der unteren und der oberen Grenze ihrer Größenklasse nach der Tabelle des Absatzes 3 überschritten hat oder die Wahlbeamtin oder Wahlbeamte in dasselbe Amt wiederberufen ist, in dem sie oder er eine ganze Amtszeit abgeleistet hat. (5) Ohne die Voraussetzungen des Absatzes 3 können Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern das Amt der Kämmerin oder des Kämmerers und einer oder eines weiteren Beigeordneten in die Höchstbesoldungsgruppe eingruppieren, die für die sonstigen Beigeordneten vorgesehen ist. (6) Steigt eine Gemeinde in eine höhere Einwohnergrößenklasse auf, nachdem sie das Amt einer Wahlbeamtin oder eines Wahlbeamten auf Grund ihrer oder seiner Wiederwahl in die Höchstbesoldungsgruppe eingruppiert hat, kann sie für dieses Amt erneut die Höchstbesoldungsgruppe in Anspruch nehmen.

§ 3

Eingruppierung in den Kreisen

(1) Es sind in den Kreisen einzugruppieren: 1. Das Amt der Landrätin oder des Landrats in Kreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200 000 in Besoldungsgruppe B 6, über 200 000 in Besoldungsgruppe B 7. 2. Das Amt der Kreisdirektorin oder des Kreisdirektors als allgemeine Vertretung der Landrätin oder des Landrats nach der Einwohnerzahl des jeweiligen Kreises wie folgt: a) Einwohnerzahl bis 200 000 Besoldungsgruppe B 3/B 4, b) Einwohnerzahl von 200 001 bis 400 000 Besoldungsgruppe B 4/ B 5 oder c) Einwohnerzahl über 400 000 Besoldungsgruppe B 5. (2) Den in Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen wird zu dem Grundgehalt nach Ablauf einer vollen Amtszeit ab Beginn einer zweiten Amtszeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt. Die Zulage beträgt 8 Prozent des Grundgehalts. (3) § 2 Absatz 4 und 6 gilt für Kreisdirektorinnen und Kreisdirektoren entsprechend.

§ 4

Eingruppierung bei den Landschaftsverbänden und im Regionalverband Ruhr

(1) Es sind bei den Landschaftsverbänden einzugruppieren: 1. Das Amt der Direktorin oder des Direktors des Landschaftsverbandes in Besoldungsgruppe B 8, 2. das Amt der Ersten Landesrätin oder des Ersten Landesrats in Besoldungsgruppe B 6, 3. höchstens drei Ämter von Landesrätinnen oder Landesräten mit besonders schwierigen Aufgabengebieten in Besoldungsgruppe B 5, 4. die Ämter der sonstigen Landesrätinnen oder Landesräte in Besoldungsgruppe B 4. (2) Es sind im Regionalverband Ruhr einzugruppieren: 1. Das Amt der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors des Regionalverbandes Ruhr in Besoldungsgruppe B 8, 2. das Amt der Beigeordneten oder des Beigeordneten als allgemeine Vertreterin oder als allgemeiner Vertreter der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors in Besoldungsgruppe B 6, 3. die Ämter der übrigen Beigeordneten in Besoldungsgruppe B 5. (3) Das Amt darf unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Aufgaben um eine Besoldungsgruppe höher als nach den Absätzen 1 und 2 eingruppiert werden, wenn die Wahlbeamtin oder der Wahlbeamte in dasselbe Amt wiederberufen ist, in dem sie oder er eine ganze Amtszeit abgeleistet hat.

§ 5

Aufwandsentschädigungen

(1) Die Bürgermeisterinnen (Oberbürgermeisterinnen) und Bürgermeister (Oberbürgermeister), die Landrätinnen und Landräte, die Direktorinnen und Direktoren der Landschaftsverbände sowie die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor des Regionalverbandes Ruhr erhalten jeweils eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 Prozent ihres Grundgehalts nach der jeweiligen Besoldungsgruppe. Ihre jeweiligen allgemeinen Vertretungen erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 70 Prozent der jeweiligen Aufwandsentschädigung nach Satz 1. Die Beigeordneten und Landesrätinnen und Landesräte erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 40 Prozent der jeweiligen Aufwandsentschädigung nach Satz 1. (2) Der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher und Leiterinnen oder Leitern wirtschaftlicher Einrichtungen des Landesverbandes Lippe kann eine Aufwandsentschädigung bis zu den Beträgen gewährt werden, die zusammen mit der Haushaltssatzung nach § 9 des Gesetzes über den Landesverband Lippe in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1948 (GV. NRW. 1949 S. 269), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738) geändert worden ist, genehmigt werden. Der allgemeinen Vertretung kann eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 70 Prozent der Aufwandsentschädigung nach Satz 1 genehmigt werden. (3) Aufwandsentschädigungen nach dieser Verordnung sind an die Funktion gebunden und nicht ruhegehaltfähig. (4) Die Aufwandsentschädigung entfällt 1. wenn die Beamtin oder der Beamte ununterbrochen länger als drei Monate ihre oder seine Dienstaufgaben nicht wahrnimmt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit, oder 2. bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte oder bei vorläufiger Dienstenthebung mit Ablauf des Monats, in dem der Beamtin oder dem Beamten das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte oder die vorläufige Dienstenthebung mitgeteilt wird. (5) Beamtinnen und Beamten, denen vertretungsweise die Verwaltung eines mit einer Aufwandsentschädigung ausgestatteten Amtes übertragen wird, ist für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung der oder des Vertretenen zu gewähren, wenn die Funktion frei ist oder die Funktionsinhaberin oder der Funktionsinhaber aus den in Absatz 4 genannten Gründen eine Aufwandsentschädigung nicht erhält.

§ 6

Aufwandsentschädigungen für Werkleiterinnen und Werkleiter

(1) Werkleiterinnen und Werkleiter, die nach der Werkleiterbesoldungsverordnung des Bundes eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Sie darf die Aufwandsentschädigung der zur allgemeinen Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters bestellten Beamtin oder Beamten nicht übersteigen. Sie beträgt bei Betriebszahlen bis 10 Millionen 85,10 Euro von über 10 - 35 Millionen 106,30 Euro von über 35 - 70 Millionen 127,60 Euro von über 70 - 450 Millionen 159,40 Euro von über 450 - 900 Millionen 180,70 Euro von über 900 Millionen 212,60 Euro. (2) Mehrere gleichberechtigte Werkleiterinnen und Werkleiter erhalten eine Aufwandsentschädigung nur, wenn sie an Stelle einer Ersten Werkleiterin oder eines Ersten Werkleiters bestellt sind; ihre Aufwandsentschädigungen dürfen zusammen die Sätze nach Absatz 1 nicht übersteigen. (3) Maßgebend ist das Wirtschaftsjahr, das in der Werkleiterbesoldungsverordnung des Bundes bestimmt ist.

§ 7

Einwohnerzahl

(1) Für die Eingruppierung der Ämter nach den §§ 2 und 3 ist die jeweils aktuelle vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen veröffentlichte Einwohnerzahl maßgebend. Änderungen der Eingruppierungen aufgrund eines Anstiegs der Einwohnerzahl erfolgen zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt veröffentlichten Einwohnerzahlen. (2) Der Einwohnerzahl sind Familienangehörige der nicht meldepflichtigen Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte und nicht kasernierte Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte mit einem Anteil bis zu 50 Prozent hinzuzurechnen. (3) Für Gemeinden mit weniger als 30 000 Einwohnern, die als Heilbad, Kurort oder Erholungsort nach den Vorschriften des Kurortegesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150) geändert worden ist, ganz oder teilweise anerkannt sind, gilt Satz 2. Wenn die Zahl der jährlichen Fremdenübernachtungen im Mittel der letzten drei Jahre mindestens 40 Prozent der Einwohnerzahl beträgt, ist für die Eingruppierung der Ämter nach § 2 Absatz 1 und deren allgemeiner Vertretung diese Zahl der Einwohnerzahl bis zu einem Erreichen der nächsthöheren Gemeindegrößenklasse nach § 2 Absatz 1 und 3 hinzuzurechnen. (4) Maßgebende Einwohnerzahl der Gemeindeverbände ist die Summe der Einwohnerzahlen ihrer jeweiligen Mitgliedsgemeinden nach den Absätzen 1 bis 3. (5) Verringert sich die jeweils maßgebende Einwohnerzahl während der Amtszeit unter eine der in den §§ 2 und 3 aufgeführten maßgeblichen Größenklasse mit der Folge, dass das Wahlamt einer geringeren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, behalten die im Amt befindlichen Beamtinnen und Beamten für ihre Person und für die Dauer ihrer Amtszeit die Bezüge der bisherigen Besoldungsgruppe. Dies gilt auch für unmittelbar folgende Amtszeiten, wenn die Beamtin oder der Beamte wiedergewählt wird.

§ 8

Inkrafttreten, Übergangsvorschrift

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Für Amtsträgerinnen und Amtsträger, die sich am 1. Januar 2020 bereits in der zweiten oder einer weiteren Amtszeit befinden, wird die Zulage nach § 2 Absatz 2 und nach § 3 Absatz 2 ab dem 1. Januar 2020 gewährt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.