Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen

Ausfertigungsdatum:
28.05.2014
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die örtlichen Ordnungsbehörden sind zuständig für die Ausstellung von Ersatzurkunden gemäß § 9 Absatz 4, die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 sowie für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 15 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBI. I S. 844), in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2

Die Landschaftsverbände sind die zuständige Behörde nach § 14 der Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen vom 6. Mai 1959 (BGBI. I S. 247), in der jeweils gültigen Fassung. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den §§ 3 und 4 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBI. I S. 1169), in der jeweils gültigen Fassung.

§ 3

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.