Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Nachweisgesetz

Ausfertigungsdatum:
28.04.2023
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständigkeit

Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 4 des Nachweisgesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBl. I S. 946), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174), sind die Bezirksregierungen.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister des Innern Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.