Verordnung über die Konzentration der Verfahren nach dem Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) (KonzentrationsVO UMAG)
- Ausfertigungsdatum:
- 28.04.2011
Konzentration bei den Landgerichten
Die Entscheidungen über Anträge nach § 142 Abs. 2 und 4, § 315 Satz 1 und 2 sowie über Klagen nach § 246 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes, für die die Landgerichte zuständig sind, werden zugewiesen dem Landgericht Düsseldorffür den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf, dem Landgericht Dortmundfür den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm, dem Landgericht Kölnfür den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.
Übergangsregelung
Für Verfahren nach dem Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Delegation
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen über Anträge nach § 142 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes, für die nach § 142 Abs. 5 Satz 3 des Aktiengesetzes die Landgerichte zuständig sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen über Klagen nach § 246 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes, für die nach § 246 Abs. 3 Satz 2 des Aktiengesetzes die Landgerichte zuständig sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sowie die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen über Anträge nach § 315 Satz 1 und 2 des Aktiengesetzes, für die nach § 315 Satz 3 des Aktiengesetzes die Landgerichte zuständig sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, werden auf das Justizministerium übertragen. Die Weiterübertragung umfasst auch die Befugnis zur Änderung und Aufhebung von § 1.
Inkrafttreten, Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 142 Abs. 5 und § 315 Satz 5 i. V. m. § 142 Abs. 5 des Aktiengesetzes (AktG) (Delegations-VO-§§ 142, 315 AktG) vom 15. November 2005 (GV. NRW. S. 920) und die Verordnung über die Konzentration der Verfahren nach dem Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) (Konzentrations-VO - UMAG) vom 12. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 5) außer Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2013 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Justizministerin
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.