Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung von Geschäften in Schiffs- und Schiffsbauregistersachen auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

In Schiffs- und Schiffsbauregistersachen werden dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle 1. die Bekanntmachung der Eintragungen, 2. die Gestattung der Einsicht in die Registerakten, 3. die Erteilung von Abschriften aus dem Register oder den Registerakten, 4. die Beglaubigung der Abschriften, 5. die Erteilung von Bescheinigungen und Zeugnissen mit Ausnahme der Schiffsurkunden an dritte Personen oder Stellen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2004 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Justizminister Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.