Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach Titel IV der Gewerbeordnung
- Ausfertigungsdatum:
- 28.04.2005
(1) Auf die für Gewerberecht zuständige oberste Landesbehörde wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 67 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung zu bestimmen, daß bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen. (2) Die für Gewerberecht zuständige oberste Landesbehörde kann die Ermächtigung nach Absatz 1 auf andere Behörden weiter übertragen.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. (2) (gegenstandslos) Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Wirtschaft,Mittelstand und Verkehr Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.