Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach § 64 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Befugnis, über die Bestellung beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten an forstfiskalischen Grundstücken zugunsten der Träger von Versorgungseinrichtungen (für Energie, Wasser) zu entscheiden, wenn im Einzelfall die Eintragung der Dienstbarkeit erzwungen werden könnte oder wenn es sich um die Erschließung forstfiskalischer Grundstücke handelt, wird auf den Direktor oder die Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten oder als Landesbeauftragte - Höhere Forstbehörden - übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.Dezember 2008 außer Kraft. Der Ministerfür Ernährung, Landwirtschaft und Forstendes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.