Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach dem Landschaftsgesetz

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 72 Abs. 1 des Landschaftsgesetzes (LG) zustehende Befugnis, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über Flugsperrzeiten für Tauben zu erlassen, wird auf die Direktorin oder den Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte bzw. als Landesbeauftragten übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Der Ministerfür Ernährung, Landwirtschaft und Forstendes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.