Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung der der Landesjustizverwaltung nach dem Familienrechtsänderungsgesetz zustehenden Befugnisse

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Entscheidung über Anträge auf Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen wird für das Land Nordrhein-Westfalen auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf übertragen.

§ 2

Für Anträge auf Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei dem Justizministerium gestellt worden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.