Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung besoldungsrechtlicher Zuständigkeiten des Innenministers

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Befugnis zur Entscheidung nach § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes übertrage ich für die Beamten der kreisangehörigen Gemeinden auf die Oberkreisdirektoren als untere staatliche Verwaltungsbehörden, für die Beamten der kreisfreien Städte und der Kreise auf die Regierungspräsidenten.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 1984 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.