Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständige Behörde für die Anzeige weiterer technischer Anforderungen gemäß § 17 Abs. 2 und die Zulassung von Ausnahmen gemäß § 18 Abs. 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVB FernwärmeV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742) ist der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 30. Juni 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten. Die Landesregierung des LandesNordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.