Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung
- Ausfertigungsdatum:
- 28.04.2005
(1) Zuständige Behörde gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung - Heizkosten V - in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1984 (BGBl. I S. 592) ist die Landeseichdirektion Nordrhein-Westfalen. (2) Zuständige Stelle gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b Heizkosten V ist der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr. (3) Zuständige Stelle gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 4 Heizkosten V sind die kreisfreien Städte, die Großen und Mittleren kreisangehörigen Städte und für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden die Kreise.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 30. Juni 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.