Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Unterhaltssicherungsgesetz

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

(1) Zuständig für die Feststellung und Bewilligung der Leistungen zur Unterhaltssicherung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz sind die kreisfreien Städte, die großen kreisangehörigen Städte und für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden die Kreise. (2) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Wehrpflichtige bei seiner Einberufung seinen Wohnsitz oder - in Ermangelung eines solchen - seinen ständigen Aufenthalt hatte.

§ 2

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Unterhaltssicherungsgesetzes wird den Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte, im übrigen den Kreisordnungsbehörden übertragen.

§ 3

Die Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis Ende 2009 über die Notwendigkeit dieser Verordnung. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.