Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Durchführung des Unterhaltsvorschußgesetzes

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständige Stellen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschußgesetzes vom 23. Juli 1979 (BGBl. I S. 1184) sind die Kreise und kreisfreien Städte sowie diejenigen kreisangehörigen Gemeinden, bei denen aufgrund von § 8 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt - AG-JWG - in der Fassung vom 1. Juli 1965 (Bekanntmachung vom 26. August 1965 - GV. NW. S. 248 -), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 1978 (GV. NW. S. 290), eigene Jugendämter errichtet sind.

§ 2

Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Abs. 1 des Unterhaltsvorschußgesetzes sind die Kreise und kreisfreien Städte sowie diejenigen kreisangehörigen Gemeinden, bei denen aufgrund von § 8 AG-JWG eigene Jugendämter errichtet sind.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Auswirkungen dieser Verordnung. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Ministerfür Arbeit, Gesundheit und Sozialesdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.