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title: "RW — Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStVO NRW)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/nw/28042005-verordnung-zur-durchfuehrung-des-personenstandsgesetzes-pstvo-nrw"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/28042005-verordnung-zur-durchfuehrung-des-personenstandsgesetzes-pstvo-nrw"
updated: "2026-05-13T16:03:35+00:00"
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# RW — Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStVO NRW)

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 28.04.2005


### § 1

(1) Die Standesbeamten werden von der Gemeinde bestellt. (2) Die Gemeinde kann die Bestellung widerrufen. Sie hat die Bestellung zu widerrufen, wenn der Standesbeamte die für das Amt erforderliche Eignung nicht oder nicht mehr besitzt.

### § 2

Die Aufsicht über die Standesbeamten führen 1. als untere Aufsichtsbehördenin kreisangehörigen Gemeinden die Landrätinnen und Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden,im übrigen die kreisfreien Städte; 2. als obere Aufsichtsbehördendie Bezirksregierungen; 3. als oberste Aufsichtsbehördedas Innenministerium.

### § 3

(1) Zuständige Verwaltungsbehörden nach § 19, § 25 Abs. 1 und 2, § 26, § 39, § 41 Abs. 2 bis 4, § 44 Abs. 2 und 3, § 44a Abs. 1 und § 56 PStG sowie nach § 56 Abs. 1 und 3 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), sind bei kreisangehörigen Gemeinden die Landrätinnen und Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden, im Übrigen die kreisfreien Städte. (2) Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 44b Abs. 5 PStG ist die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde. (3) Zuständige Verwaltungsbehörden nach § 52 Abs. 1 PStG sowie nach § 59 PStV sind die Bezirksregierungen. (4) Zuständige Behörde nach § 18 PStG ist die für die Einstellung des Personals der Anstalt zuständige Stelle. (5) Zuständig zur Anzeige eines Sterbefalles nach § 35 PStG ist die Behörde, die die amtliche Ermittlung führt.

### § 4

(1) Die Aufbewahrung und Fortführung der vom 1. Januar 1876 bis 30. Juni 1938 geführten standesamtlichen Nebenregister und der vor dem 1. Januar 1876 geführten Zweitregister der Zivilstandsregister sowie die Aufgaben bei deren Benutzung werden 1. für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln dem Nordrhein-Westfälischen Personenstandsarchiv Rheinland, 2. für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster dem Nordrhein-Westfälischen Personenstandsarchiv Westfalen-Lippe übertragen. Beide Personenstandsarchive gehören organisatorisch zum Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. (2) Für die Fortführung der in Absatz 1 genannten Register sind im übrigen die Bestimmungen des Personenstandsgesetzes über die Zweitbücher entsprechend anzuwenden. Einsicht in diese Register und deren Durchsicht können unter entsprechender Anwendung des § 61 PStG gewährt werden; für die Einsicht in die vor dem 1. Oktober 1874 geführten Zivilstandsregister und deren Durchsicht genügt die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses.

### § 5

Gemeinden mit mehreren Standesamtsbezirken können die Führung der Familienbücher dem Standesbeamten eines Standesamtsbezirks übertragen.

### § 6

Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Amt befindlichen stellvertretenden Standesbeamten gelten als Standesbeamte im Sinne des § 53 Abs. 1 PStG.

### § 7

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.. Sie tritt mit Ablauf des 30. April 2009 außer Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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— Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStVO NRW)
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/28042005-verordnung-zur-durchfuehrung-des-personenstandsgesetzes-pstvo-nrw
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
