Verordnung zur Durchführung des Geldwäschegesetzes für Spielbanken
- Ausfertigungsdatum:
- 28.04.2005
Zuständige Behörde im Sinne des § 16 Nr. 4 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1770) für die Spielbanken ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Spielbank ihren Sitz hat.
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit dem 31. Dezember 2009 außer Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.