Verordnung zur Durchführung des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965
- Ausfertigungsdatum:
- 28.04.2005
Die nachstehend aufgeführten Gemeinden und Gemeindeteile werden abweichend von ihrer Einwohnerzahl nach dem Stand vom 1. Januar 1964 in folgende Gemeindegrößenklassen eingegliedert: 1. Oberfinanzbezirk Düsseldorf a) Finanzamtsbezirk Dinslaken in die Gemeindegrößenklasse über 50 000 bis 100 000 Einwohner die Gemeinden Dinslaken und Walsum; b) Finanzamtsbezirk Kleve in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner die Gemeinde Materborn; c) Finanzamtsbezirk Moers in die Gemeindegrößenklasse über 50 000 bis 100 000 Einwohner die Gemeinde Moers; d) Finanzamtsbezirk Neuss in die Gemeindegrößenklasse über 500 000 Einwohner die Gemeinde Büderich; e) Finanzamtsbezirk Opladen in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner die Gemeinden Bergisch Neukirchen und Witzhelden, in die Gemeindegrößenklasse über 50 000 bis 100 000 Einwohner die Gemeinden Langenfeld und Opladen; f) Finanzamtsbezirk Solingen-Ost in die Gemeindegrößenklasse über 10 000 bis 50 000 Einwohner die Gemeinde Burg a. d. Wupper; g) Finanzamtsbezirk Wesel in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner die Gemeinden Flüren und Obrighoven-Lackhausen, in die Gemeindegrößenklasse über 50 000 bis 100 000 Einwohner die Gemeinde Wesel; 2. Oberfinanzbezirk Köln a) Finanzamtsbezirk Bonn-Land in die Gemeindegrößenklasse über 2 000 bis 5 000 Einwohner die Gemeinden Buschdorf, Gielsdorf, Impekoven und Lessenich; b) Finanzamtsbezirk Erkelenz in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner die Gemeinde Elmpt; c) Finanzamtsbezirk Euskirchen in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner die Gemeinde Münstereifel; d) Finanzamtsbezirk Geilenkirchen in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner die Gemeinde Wassenberg; e) Finanzamtsbezirk Gummersbach in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner die Gemeinde Marienberghausen; f) Finanzamtsbezirk Jülich in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner die Gemeinden Linnich und Dürwiß; g) Finanzamtsbezirk Siegburg in die Gemeindegrößenklasse über 10 000 bis 50 000 Einwohner die Gemeinde Königswinter; 3. Oberfinanzbezirk Münster a) Finanzamtsbezirk Altena in die Gemeindegrößenklasse über 10 000 bis 50 000 Einwohner die Gemeinde Neuenrade; b) Finanzamtsbezirk Bielefeld-Stadt in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner die Gemeinde Gartnisch; c) Finanzamtsbezirk Bünde (Westfalen) in die Gemeindegrößenklasse über 10 000 bis 50 000 Einwohner die Gemeinde Ennigloh; d) Finanzamtsbezirk Detmold in die Gemeindegrößenklasse über 2 000 bis 5 000 Einwohner die Gemeinden Jerxen-Orbke, Pivitsheide V. H. und Remmighausen, in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner die Gemeinden Hiddesen und Bad Meinberg; e) Finanzamtsbezirk Gelsenkirchen-Nord in die Gemeindegrößenklasse über 50 000 bis 100 000 Einwohner die Gemeinde Westerholt; f) Finanzamtsbezirk Hagen in die Gemeindegrößenklasse über 2 000 bis 5 000 Einwohner die Gemeinden Asbeck, Berge und Esborn, in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner die Gemeinde Wengern; g) Finanzamtsbezirk Hattingen-Ruhr in die Gemeindegrößenklasse über 50 000 bis 100 000 Einwohner die Gemeinde Welper, in die Gemeindegrößenklasse über 100 000 bis 200 000 Einwohner die Gemeinde Hattingen; h) Finanzamtsbezirk Höxter in die Gemeindegrößenklasse über 10 000 bis 50 000 Einwohner die Gemeinde Bad Driburg; i) Finanzamtsbezirk Lippstadt in die Gemeindegrößenklasse über 2 000 bis 5 000 Einwohner die Gemeinde Cappel; j) Finanzamtsbezirk Lüdinghausen in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner die Gemeinde Stockum; k) Finanzamtsbezirk Münster-Land in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner die Gemeinde Telgte-Stadt, in die Gemeindegrößenklasse über 50 000 bis 100 000 Einwohner von der Gemeinde Angelmodde der Gemeindeteil Angelmodde-West (Flur 3 und 4 der Gemarkung Angelmodde) und von der Gemeinde St. Mauritz der Gemeindeteil, der begrenzt wird durch: Mondstraße - Wolbecker Straße - Umgehungsbahn - Warendorfer Straße; l) Finanzamtsbezirk Paderborn in die Gemeindegrößenklasse über 10 000 bis 50 000 Einwohner die Gemeinde Bad Lippspringe; m) Finanzamtsbezirk Recklinghausen in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner die Gemeinden Altendorf-Ulfkotte, Henrichenburg und Horneburg, in die Gemeindegrößenklasse über 10 000 bis 50 000 Einwohner die Gemeinde Polsum; n) Finanzamtsbezirk Schwelm in die Gemeindegrößenklasse über 2 000 bis 5 000 Einwohner die Gemeinden Hiddinghausen und Linderhausen; o) Finanzamtsbezirk Siegen in die Gemeindegrößenklasse über 2 000 bis 5 000 Einwohner die Gemeinden Birlenbach, Buchen, Bürbach, Deuz, Holzhausen, Niederdielfen, Niederdresselndorf, Niederndorf, Niedersetzen, Oberdresselndorf, Oberfischbach, Obernetphen, Oberschelden, Osthelden, Seelbach, Sohlbach, Trupbach, Wiederstein, Würgendorf und Zeppenfeld, in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner die Gemeinden Allenbach, Altenseelbach, Büschergrund, Burbach, Dreis-Tiefenbach, Eisern, Freudenberg, Gosenbach, Hadem, Helberhausen, Hilchenbach, Müsen, Neunkirchen, von der Gemeinde Obersdorf der Ortsteil Rödgen, die Gemeinden Salchendorf, Struthütten, Vormwald und Wahlbach, in die Gemeindegrößenklasse über 10 000 bis 50 000 Einwohner die Gemeinden Buschhütten, Dahlbruch, Dillnhütten, Eichen, Eiserfeld, Fellinghausen, Ferndorf, Kaan-Marienborn, Kredenbach, Kreuztal, Krombach, Littfeld und Niederschelden, in die Gemeindegrößenklasse über 50 000 bis 100 000 Einwohner die Gemeinde Siegen.
§ 1 ist anzuwenden, wenn bei der Ermittlung des Einheitswerts die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 zugrunde zu legen sind.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1964 in Kraft. Das Finanzministerium berichtet der Landesregierung im Turnus von fünf Jahren, erstmals zum 31. Dezember 2009, über die Notwendigkeit des Fortbestandes dieser Verordnung. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.