Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bestimmung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen zur Vollstreckungsbehörde

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen nimmt bei der Beitreibung der ihm zustehenden Geldforderungen der in § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVG NW genannten Art die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde wahr.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. Das Innenministerium berichtet der Landesregierung bis zum Ende des Jahres 2008 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung. Der Finanzministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.