Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Bezirksregierungen sind zuständig für die Entscheidung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme der Grundstücke zur Ausführung von Vorarbeiten und über die Art der Durchführung und den Umfang der Enteignung einschließlich der Anwendung des Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26. Juli 1922 (PrGS. NW. S. 53), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 1957 (GV. NW. S. 189).

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft. Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 30. Juni 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Ministerfür Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.