Verordnung zur Bestimmung der zur amtlichen Beglaubigung befugten Behörden
LR Nordrhein-Westfalen :
2010
Verordnung
zur Bestimmung der zur amtlichen
Beglaubigung befugten Behörden
Vom 19. April 1977 (Fn 1)
Aufgrund des § 33 Abs. 1 Satz 2 und des § 34 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 1976 (GV. NW. S. 438) (Fn 2) wird verordnet:
§ 1
Befugnis zur amtlichen Beglaubigung
Zur amtlichen Beglaubigung nach § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 sowie nach §
34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen sind die in § 1 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Behörden
befugt.
§ 2 (Fn 4)
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3). Das Innenministerium berichtet der Landesregierung bis zum
Ende des Jahres 2008 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser
Verordnung.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung
des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S.
274))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten
Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen
Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Fn 1
GV. NW. 1977 S. 180; geändert durch Artikel 12 des
Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten
am 28. April 2005.
Fn 2
SGV. NW. 2010.
Fn 3
GV. NW. ausgegeben am 9. Mai 1977.
Fn 4
§ 2 Überschrift neu gefasst und Satz 2 angefügt durch Artikel 12 des
Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten
am 28. April 2005.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.
Quelle: recht.nrw.de.
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