Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zu Dienstvorgesetzen im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 2 der Disziplinarordnung bestimme ich, soweit sich ihre Eigenschaft als Dienstvorgesetzte/r nicht bereits aus § 15 Abs. 3 Satz 1 der Disziplinarordnung ergibt, die Leiterin/den Leiter eines Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Landesbeamtinnen/Landesbeamten meines Geschäftsbereichs.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Präsidentin/der Präsident berichtet der Landesregierung bis 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit dieser Verordnung. Der Präsident des LandesrechnungshofsNordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.