Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zu Dienstvorgesetzten im Sinne des § 17 Abs. 5 Satz 2 LDG NRW bestimme ich, soweit sich ihre Eigenschaft als Dienstvorgesetzte nicht bereits aus § 17 Abs. 5 Satz 1 LDG NRW ergibt, a) die Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten, b) die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesumweltamtes, c) die Präsidentin oder den Präsidenten der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten, d) die Leiterin oder den Leiter des Landesamts für Ernährungswirtschaft und Jagd, e) die Leiterin oder den Leiter des Landesbetriebes Wald und Holz für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Landesbeamtinnen und Landesbeamten meines Geschäftsbereichs. Abweichend von Satz 1 ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter für die ihrer oder seiner Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes meines Geschäftsbereiches die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz.

§ 2

In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten. Der Ministerfür Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaftdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.