Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Rundfunkgebührenstaatsvertrag -Artikel 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991- zuständigen Verwaltungsbehörden
- Ausfertigungsdatum:
- 28.04.2005
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (Artikel 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 - GV. NW. S. 408 -) wird den örtlichen Ordnungsbehörden übertragen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.