Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Paßgesetz zuständigen Verwaltungsbehörden
LR Nordrhein-Westfalen :
45
Verordnung
zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach dem Paßgesetz
zuständigen Verwaltungsbehörden
Vom 26. Januar 1988 (Fn 1)
Auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602)
wird verordnet:
§ 1
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 25 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 des Paßgesetzes und Gesetzes zur Änderung der
Strafprozeßordnung vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537) wird den örtlichen
Ordnungsbehörden als Paßbehörden übertragen.
§ 2 (Fn 2)
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3). Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung
bis Ende 2009 über die Erfahrung mit dieser Verordnung.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des
Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S.
306))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können
aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch
Rechtsverordnung geändert werden.
Fn 1
GV. NW. S. 57; geändert durch Artikel 113 des Dritten
Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28.
April 2005.
Fn 2
§ 2 Satz 2 neu gefasst durch Artikel 113 des Dritten Befristungsgesetzes
vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.
Fn 3
GV. NW. ausgegeben am 12. Februar 1988.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.
Quelle: recht.nrw.de.
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