Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Textilkennzeichnungsgesetz zuständigen Verwaltungsbehörde

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 des Textilkennzeichnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1972 (BGBl. I S. 1545) wird den örtlichen Ordnungsbehörden übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 1974 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Stellvertreterdes Ministerpräsidenten Der Ministerfür Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.