Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zuständigen Verwaltungsbehörden
- Ausfertigungsdatum:
- 28.04.2005
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854) wird innerhalb der Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im übrigen dem Landesbetrieb Straßenbau übertragen.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 59 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1983 (GV. NW. S. 306), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 1995 (GV. NW. S. 384), wird innerhalb der Ortsdurchfahrten und für sonstige öffentliche Straßen den Gemeinden, im übrigen der jeweiligen Straßenbaubehörde übertragen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft. Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 30. Juni 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Stellvertreter des Ministerpräsidentenzugleich fürden Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.