Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bestimmung der Behörde nach § 9 Satz 2 des Wertausgleichsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Behörde nach § 9 Satz 2 des Wertausgleichsgesetzes ist die Bezirksregierung.

§ 2

(1) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. (2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Bestimmung der Behörde nach § 9 Satz 2 des Wertausgleichgesetzes vom 29. Februar 1972 (GV. NRW. S. 35) außer Kraft. Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.