Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bestimmung besonderer Vollstreckungsbehörden

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Medizinischen Einrichtungen der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen, der Universität Bonn, der Universität Düsseldorf, der Universität - Gesamthochschule - Essen, der Universität Köln und der Universität Münster nehmen bei der Beitreibung der ihnen zustehenden Geldforderungen der in § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVG. NW genannten Art die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde wahr.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Das Innenministerium berichtet der Landesregierung bis zum Ende des Jahres 2008 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung. Der Finanzministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.