VG · Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Ausführung des Wehrpflichtgesetzes und des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes (AV. WPflG/KDVG)

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

(1) Beisitzer in den Musterungsausschüssen sind die Hauptverwaltungsbeamten der kreisfreien Städte und Kreise, für deren Gebiete die Ausschüsse zuständig sind, oder die Beauftragten dieser Hauptverwaltungsbeamten (§ 18 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes). (2) Die Beisitzer in den Musterungskammern werden von den Regierungspräsidenten benannt, für deren Bezirke die Kammern zuständig sind (§ 33 Abs. 3 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes).

§ 2

Die ehrenamtlichen Beisitzer in den Musterungsausschüssen und Musterungskammern sowie die ehrenamtlichen Beisitzer in den Ausschüssen und Kammern für Kriegsdienstverweigerung werden von den Vertretungen der kreisfreien Städte und Kreise, für deren Gebiete die Ausschüsse und Kammern zuständig sind, gewählt (§ 18 Abs. 3, § 33 Abs. 6 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes, § 9 Abs. 3, § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes).

§ 3

Die Seemannsämter wirken bei der Anlegung der Personennachweise nach § 15 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes mit.

§ 4

Die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes wird den Erfassungsbehörden übertragen.

§ 5

(1) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft. (2) Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.