Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Anwendung der Obergrenzen nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes für Beamte bei Sparkassen

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Bei der Anwendung der Obergrenzen nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes bleiben die Ämter für Beamte bei Sparkassen unberücksichtigt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Der Ministerfür Wirtschaft, Mittelstand und Verkehrdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.