Verordnung über Zuständigkeiten nach der Rinder- und Schafprämien-Verordnung
- Ausfertigungsdatum:
- 28.04.2005
Zuständige Stelle
Zuständige Stelle im Sinne der Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2588), in der jeweils geltenden Fassung, ist die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder als Landesbeauftragter.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Umwelt,Raumordnung und Landwirtschaft Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.