Verordnung über Zuständigkeiten nach der Bundeswildschutzverordnung
- Ausfertigungsdatum:
- 28.04.2005
Zuständige Behörde oder Stelle im Sinne der Bundeswildschutzverordnung vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040) ist die untere Jagdbehörde.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der Bundeswildschutzverordnung wird auf die untere Jagdbehörde übertragen.
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.