Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Kultusministers

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständige Stellen für die Verpflichtung der Arbeitnehmer, die bei den meiner Aufsicht unterstehenden Stiftungen des öffentlichen Rechts beschäftigt sind, sind die obersten Organe der Stiftungen.

§ 2

Abweichend davon ist bei öffentlichen Schulen, deren Träger Stiftungen des öffentlichen Rechts sind, der Schulleiter zuständige Stelle für die Verpflichtung der Arbeitnehmer.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das für den Kultusbereich zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis Ende 2008 über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Verordnung. Für den Kultusminister Der Minister für Wissenschaft und Forschungdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.