Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz
- Ausfertigungsdatum:
- 28.04.2005
Die Bestimmung der für die Verpflichtung zuständigen Stelle trifft 1. im Geschäftsbereich der Behörden und Einrichtungen des Landes die jeweils für die Dienstaufsicht zuständige oberste Landesbehörde, 2. im Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde, 3. bei Verbänden, sonstigen Zusammenschlüssen, Betrieben oder Unternehmen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, a) die für die Fachaufsicht zuständige oberste Landesbehörde, b) die oberste Aufsichtsbehörde der Behörden oder sonstigen Stellen, für die die Aufgaben ganz oder überwiegend wahrgenommen werden.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das Innenministerium berichtet der Landesregierung bis Ende 2007 über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Verordnung. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Stellvertreterdes Ministerpräsidentenzugleich als Innenminister Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.