Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständige Behörde für die Entscheidung über Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 2, für Entschädigungsfestsetzungsverfahren nach § 8 und für Verfahren zur Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBl. I S. 282) ist der Regierungspräsident.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.