Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Europäischen Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständige Behörde im Sinne des Übereinkommens über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport vom 13. Dezember 1968 (BGBl. II 1973 S. 722) in der zur Zeit geltenden Fassung vom 29. März 1987 (BGBl. II S. 327) ist die Kreisordnungsbehörde.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Ministerfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.