Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Energieeinsparungsgesetz

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Der Minister für Landes- und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 2 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes zur Durchführung der Überwachung der in den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 und 2 des Energieeinsparungsgesetzes festgesetzten Anforderungen und zur Übertragung der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 des Energieeinsparungsgesetzes zu erlassen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 30. Juni 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-WestfalenDer Stellvertreter desMinisterpräsidenten Der Minister für Wirtschaft,Mittelstand und Verkehr Der Minister für Landes-und Stadtentwicklung Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.