Verordnung über Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen
- Ausfertigungsdatum:
- 28.04.2005
Das Landesoberbergamt wird ermächtigt, die Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 2, § 16 Abs. 2 Satz 2 und § 24 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes zu erlassen.
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von 1. § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 3, § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1 sowie § 28 des Schornsteinfegergesetzes, 2. § 1 Nr. 1, § 4 Abs. 4, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2 und 4, § 12 Abs. 3 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 19. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 1998 (BGBl. I S.596, 605, ber. 1999 I S. 160), ist die Bezirksregierung.
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 6 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen ist die Bezirksregierung in Düsseldorf.
(1) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne von 1. § 1 Abs. 3, § 15 Abs. 2, §§ 17, 19, 20 Abs. 1 sowie § 26 des Schornsteinfegergesetzes, 2. § 13 Abs. 2, § 18 und § 19 Abs. 1 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen sind die Kreisordnungsbehörden. (2) Geht der Kehrbezirk über die Grenze eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus, so bestimmt die Bezirksregierung, welche Kreisordnungsbehörde zuständig ist.
Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne von § 12 Abs. 2 sowie § 13 Abs. 1 Nr. 3b und 7 des Schornsteinfegergesetzes sind die örtlichen Ordnungsbehörden.
(1) Zuständig für die Erteilung des Leistungsbescheides als Voraussetzung der Beitreibung ist 1. nach § 16 Abs. 2 Satz 3 des Schornsteinfegergesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG. NW. - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 510), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 1997 (GV. NW. S.50), die Bezirksregierung, in deren Bereich die Schornsteinfegerinnung ihren Sitz hat; 2. nach § 25 Abs. 4 Satz 4 des Schornsteinfegergesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG. NW. die Kreisordnungsbehörde. (2) Zuständige Vollstreckungsbehörde im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 4 und § 25 Abs. 4 Satz 4 des Schornsteinfegergesetzes ist die kommunale Vollstreckungsbehörde, in deren Bereich der Vollstreckungsschuldner seinen Wohnsitz hat.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 50 des Schornsteinfegergesetzes wird den Kreisordnungsbehörden übertragen.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. (2) Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.