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title: "Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Vertriebes von Blindenwaren"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/nw/28042005-verordnung-ueber-zustaendigkeiten-auf-dem-gebiet-des-vertriebes-von"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/28042005-verordnung-ueber-zustaendigkeiten-auf-dem-gebiet-des-vertriebes-von"
updated: "2026-05-13T16:16:07+00:00"
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# Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Vertriebes von Blindenwaren

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 28.04.2005


### § 1

(1) Die Zuständigkeit für die Ausführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen wird den Ordnungsbehörden der Mittleren und Großen kreisangehörigen Städte, im übrigen den Kreisordnungsbehörden übertragen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Zuständigkeit für die Errichtung eines Blindenwarenvertriebsausschusses nach § 5 Abs. 5 Satz 2 des Blindenwarenvertriebsgesetzes wird dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr übertragen. (3) Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 6 Abs. 5 des Blindenwarenvertriebsgesetzes wird auch den örtlichen Ordnungsbehörden und den Kreispolizeibehörden übertragen.

### § 2

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 des Blindenwarenvertriebsgesetzes wird den Ordnungsbehörden der Mittleren und Großen kreisangehörigen Städte, im übrigen den Kreisordnungsbehörden übertragen.

### § 3

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. (2) Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Wirtschaft,Mittelstand und Verkehr Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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— Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Vertriebes von Blindenwaren
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/28042005-verordnung-ueber-zustaendigkeiten-auf-dem-gebiet-des-vertriebes-von
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
