Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Rennwett- und Lotteriewesens

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständige Behörde im Sinne des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 8. April 1922 (RGBl. I S. 335), in der jeweils geltenden Fassung, ist für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1, für die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1, für die Erteilung der Erlaubnisse nach § 2 Abs. 2 und für die Erteilung der Genehmigung nach § 6 Satz 2 die Bezirksregierung.

§ 2

Zuständige Behörde im Sinne der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz vom 16. Juni 1922 (ZBl. S. 351), in der jeweils geltenden Fassung, ist 1. für den Erlaß von Bestimmungen über die Auferlegung von Beschränkungen nach § 6 Abs. 1 Satz 3 das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, 2. für die Prüfungsbefugnis nach § 2 Abs. 4 Satz 1, für die Entscheidung im Streitfall nach § 2 Abs. 6 Satz 2, für die Bestimmung der Art und Höhe der Sicherheit nach § 3 Abs. 4 Satz 1, für die näheren Bestimmungen für den Betrieb der Wettannahmestellen nach § 5 Satz 3, für die Erteilung der Erlaubnis nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und für die Anzeige der Erlaubniserteilung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 die Bezirksregierung.

§ 3

In-Kraft-Treten,Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Stellvertreterdes Ministerpräsidenten Der Ministerfür Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.