Verordnung über schulrechtliche Zuständigkeiten (ZustVOSchulR)
- Ausfertigungsdatum:
- 28.04.2005
Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen
Der Bezirksregierung wird die Genehmigung der Beschlüsse des Schulträgers über die Errichtung, Änderung und Auflösung öffentlicher Schulen im Sinne von §§ 4 und 4 a SchVG, für die nicht das Land Schulträger ist, übertragen.
Zugewiesene und auswärtige Schüler
(1) Zuständige Schulaufsichtsbehörde für die Zuweisung von Schülern an eine andere Pflichtschule nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SchVG ist a) das Schulamt, wenn die zuständige Grundschule oder Hauptschule und die andere Schule innerhalb seines Bezirks liegen, b) die Bezirksregierung, wenn die zuständige Grundschule oder Hauptschule und die andere Schule in den Bezirken verschiedener Schulämter liegen oder wenn es sich um den Besuch einer Berufsschule handelt, c) die Bezirksregierung, in deren Bezirk die andere Schule liegt, wenn die zuständige Grundschule, Hauptschule oder Berufsschule und die andere Schule in verschiedenen Regierungsbezirken liegen. (2) Zuständige Schulaufsichtsbehörde für die Feststellung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SchVG, ob der Schulbesuch in der Wohngemeinde gewährleistet ist, ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk diese Gemeinde liegt.
Ausnahmen vom Besuch einer deutschen Schule
Zuständige Schulaufsichtsbehörde für die Entscheidung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 SchpflG über Ausnahmen vom Besuch einer deutschen Schule ist das Schulamt. Soweit es sich um die Pflicht zum Besuch der Berufsschule handelt, entscheidet die Bezirksregierung.
Vorzeitige Beendigung der Schulpflicht
Zuständige Schulaufsichtsbehörde für die Entscheidungen nach § 5 Satz 3 und § 11 Abs. 3 SchpflG über die vorzeitige Beendigung der Schulpflicht ist die Bezirksregierung.
Besucheiner anderen als der örtlich zuständigen Schule (1) Über den Besuch einer anderen als der zuständigen Schule entscheidet nach § 6 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 3 SchpflG im Einvernehmen mit dem betroffenen Schulträger oder den betroffenen Schulträgern a) das Schulamt, wenn die zuständige Grundschule und die andere Schule innerhalb seines Bezirks liegen, b) das Schulamt der aufnehmenden Grundschule, wenn die zuständige Grundschule und die andere Grundschule in den Bezirken verschiedener Schulämter - auch verschiedener Bezirksregierungen - liegen, c) die Bezirksregierung, wenn das zuständige Berufskolleg und das andere Berufskolleg innerhalb eines Regierungsbezirks liegen, d) die Bezirksregierung des aufnehmenden Berufskollegs, wenn das zuständige Berufskolleg und das andere Berufskolleg in den Bezirken verschiedener Bezirksregierungen liegen. (2) Einer Entscheidung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn Einvernehmen zwischen den beteiligten Schulen und dem betroffenen Schulträger oder den betroffenen Schulträgern besteht, den gewünschten Schulwechsel zuzulassen.
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Das Ministerium überprüft die Auswirkungen dieser Verordnung und berichtet spätestens bis zum 31. Dezember 2007 der Landesregierung über das Ergebnis der Überprüfung. Der Kultusministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.