Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Ermächtigungen zum Erlaß von Tierseuchenverordnungen

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die in § 7 Abs. 3 Satz 1 und § 7 c Abs. 1 des Tierseuchengesetzes der Landesregierung erteilten Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen werden auf die Bezirksregierungen übertragen.

§ 2

Die in § 79 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes der Landesregierung erteilte Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen wird für Regelungen, deren Geltungsbereich über einen Regierungsbezirk hinausgeht, auf das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium), im übrigen auf die Bezirksregierungen übertragen.

§ 3

Die in § 79 Abs. 3 Satz 1 des Tierseuchengesetzes der Landesregierung erteilte Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen wird auf das Ministerium übertragen.

§ 4

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 1. September 2010 zu berichten. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister Der Minister für Umwelt,Raumordnung und Landwirtschaft Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.