Verordnung über Ermächtigungen nach dem Tierzuchtgesetz
- Ausfertigungsdatum:
- 28.04.2005
Die der Landesregierung erteilten Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und 3 und § 15 Abs. 2 und 3 des Tierzuchtgesetzes werden auf den Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz übertragen.
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Umwelt,Raumordnung und Landwirtschaft Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.