ZustVOSchA · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuweisung weiterer allgemeiner Angelegenheiten auf die Schulämter (Zuständigkeitsverordnung Schulamt - ZustVOSchA)

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Dem Schulamt werden für alle Schulformen und Schulstufen die in der Anlage aufgeführten weiteren allgemeinen Angelegenheiten zugewiesen. Die übrigen schulaufsichtlichen Befugnisse der oberen Schulaufsichtsbehörde sowie die Rechte und Pflichten der Schulträger bleiben unberührt. (Anlage)

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. Das Ministerium überprüft die Auswirkungen dieser Verordnung und berichtet spätestens bis zum 31. Dezember 2009 der Landesregierung über das Ergebnis der Überprüfung. Der Kultusministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.