Verordnung über die Zuständigkeiten nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a und Nr. 21 Buchstabe b des Umsatzsteuergesetzes
- Ausfertigungsdatum:
- 28.04.2005
Der Regierungspräsident ist zuständige Landesbehörde im Sinne von § 4 Nr. 20 Buchstabe a und Nr. 21 Buchstabe b des Umsatzsteuergesetzes.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.