Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung und der EWG/EWR-Handwerk-Verordnung

Ausfertigungsdatum:
28.04.2005
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

(1) Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der Handwerksordnung ist die Bezirksregierung. (2) Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 3 Abs. 3 der EWG/EWR-Handwerk-Verordnung ist die Bezirksregierung Köln für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen.

§ 2

(1) Zuständige Behörden im Sinne der §§ 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, 16 Abs. 3 und 4 und 22 Abs. 4 der Handwerksordnung sind die Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte, im übrigen die Kreisordnungsbehörden. (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 117 und 118 der Handwerksordnung wird den Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte, im übrigen den Kreisordnungsbehörden übertragen. (3) Zuständige Behörde im Sinne der §§ 22 Abs. 2 und 3, 23 a Abs. 2, 24 Abs. 1 und 2, 43 Abs. 2 der Handwerksordnung ist die Bezirksregierung. (4) Abweichend von § 113 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung können die Beiträge der selbständigen Handwerker und der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe von den Handwerkskammern Aachen, Arnsberg, Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, zu Köln und Münster in eigener Zuständigkeit eingezogen werden.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. (2) Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Für den Ministerfür Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.