Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz
- Ausfertigungsdatum:
- 28.04.2005
Nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne der §§ 23 Abs. 2 und 24 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes ist: 1. im Bereich des öffentlichen Dienstes die Behörde, die die Aufsicht über die zuständige Stelle im Sinne von § 84 des Gesetzes führt; ist die zuständige Stelle eine oberste Landesbehörde, so ist sie zugleich die nach Landesrecht zuständige Behörde, 2. im Bereich der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft der Direktor der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landesbeauftragter für das ganze Land, 3. für die der Bergaufsicht unterstehenden Betriebe das Bergamt, 4. im übrigen die Bezirksregierung, in deren Bezirk die zuständige Stelle ihren Sitz hat.
Nach Landesrecht zuständige Behörde 1. im Sinne des § 76 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes ist für die der Bergaufsicht unterstehenden Betriebe das Bergamt, im übrigen die Bezirksregierung, in dessen Bezirk die zuständige Stelle ihren Sitz hat, 2. im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes ist die Bezirksregierung, in dessen Bezirk die zuständige Stelle ihren Sitz hat, 3. im Sinne der §§ 80 Abs. 3, 81 Abs. 1, 82 Abs. 1, 94 Abs. 2, 95 Abs. 1 und 96 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes ist der Direktor der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landesbeauftragter für das ganze Land.
Nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des § 56 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes ist im Bereich der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft der Direktor der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landesbeauftragter für das ganze Land, im übrigen diejenige Behörde, die die Aufsicht über die zuständige Stelle führt; ist die zuständige Stelle eine oberste Landesbehörde, so ist sie zugleich die nach Landesrecht zuständige Behörde. Zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft, ausgenommen die ländliche Hauswirtschaft, ist der Direktor der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landesbeauftragter für das ganze Land.
Die Befugnis zur Festsetzung der Entschädigung und zur Genehmigung der Geschäftsordnung des Landesausschusses nach § 54 Abs. 2, Satz 2 und Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes wird auf das Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie übertragen. Es setzt die Entschädigung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium fest.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 99 des Berufsbildungsgesetzes wird für die der Bergaufsicht unterstehenden Betriebe den Bergämtern, im übrigen den örtlichen Ordnungsbehörden übertragen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Ministerfür Wirtschaft, Mittelstand und Verkehrdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.